1. Allgemeine Vertrags-und Charterbedingungen CS 2025:
Croatia Sailing Yachtcharter Christian Gradl e.K. ist der Vermittler dieses Vertrages und berechtigt, diesen Vertrag im Namen des Vercharterers abzuschließen und zu unterzeichnen. Der Charterer bestätigt, dass er die Vertragsbedingungen gelesen hat und damit einverstanden ist. Der Vertrag wird gültig, sobald uns ein unterschriebenes Vertragsexemplar, eine schriftliche Anmeldung oder die Anzahlung vorliegt. Wird die Anzahlung nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, das Schiff anderweitig zu vergeben. Der gesamte Charterpreis muss vor Charterbeginn bei Croatia Sailing eingegangen sein. Die vollständige Bezahlung der Charter wird dem Charterer durch Übersendung des Bordpasses/Vouchers bestätigt, welcher bei Übernahme der Yacht am Stützpunkt vorzulegen ist.
2. Charterpreis:
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Ausgaben, die für den ordnungsgemäßen Betrieb während der Charterdauer erforderlich sind. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen nicht zum Nichtantritt oder Abbruch der Charter bzw. zu finanziellen Forderungen, sofern eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich ist und die Sicherheit von Schiff und Besatzung gewährleistet bleibt.
3. Chartergebiet:
Das Chartergebiet umfasst die kroatische Adria (Ausnahme: Mit Yachten der Riegg d.o.o., Liebeton d.o.o., Berg d.o.o., Steinberg d.o.o. und C.S.Yacht Servis d.o.o. sind auch Fahrten nach Italien und Slowenien möglich). Die Durchfahrt unter der Brücke Ugljan Pasman ist nicht gestattet.
4. Anreise/Stornierung:
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil des Chartervertrages. Falls sich der Charterantritt aufgrund verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitglieds verzögert, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
Bei einer Stornierung durch den Charterer:
- Bis 90 Tage vor Charterbeginn werden 80% des Charterpreises fällig,
- Vom 90. bis 61. Tag vor Charterbeginn 90%,
- Danach der volle Charterpreis.
Falls eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen gelingt, werden nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 150,- € die bis dahin geleisteten Zahlungen erstattet. Sollte die Ersatzcharter mit Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum erfolgen, ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig.
5. Übergabe/Übernahme der Yacht:
Der Vercharterer stellt die Yacht see- und funktionstüchtig mit vollem Diesel- und Wassertank bereit. Beim Einchecken wird eine Inventarliste geprüft. Der Charterer bestätigt den einwandfreien Zustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung bei Übernahme. Mängel oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden. Nach dem Auslaufen aus der Marina ist die Yacht in allen Systemen zu testen. Bei festgestellten Mängeln ist sofort zum Stützpunkt zurückzukehren, damit diese behoben werden können. Falls dies nicht geschieht, gilt die Yacht als in Ordnung übergeben. Wenn der Vercharterer die gebuchte Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Termin bereitstellen kann, hat er das Recht, eine ähnliche Yacht mit gleicher Kojen Anzahl zu übergeben oder die Chartergebühr zurückzuzahlen. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen; nicht genutzte Zeit wird anteilsmäßig erstattet.
6. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden:
Wenn Teile der Ausrüstung vor Beginn des neuen Charters beschädigt oder verloren gehen und nicht ersetzt werden können, kann der Charterer nicht vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung verlangen, es sei denn, der Verlust macht das Schiff seeuntüchtig. Der Vercharterer schließt eine Versicherung ab, die den Charterer nach Abzug der Selbstbeteiligung (Kaution) gegen gesetzliche Haftpflicht, Havarien am Schiff (außer wenn der Motor über Bord geht), Diebstahl und Einbruch schützt. Persönliche Gegenstände und Unfälle von Mitreisenden sind nicht versichert. Die Versicherung zahlt nur, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Charterers verursacht wurde. Andernfalls muss der Charterer den gesamten Schaden und alle damit verbundenen Kosten tragen.
7. Verantwortung bei der Schiffsführung:
Der Charterer verpflichtet sich, nur die auf der Crewliste aufgeführten Personen an Bord zu nehmen, die für die Yacht zugelassen sind. Er ist verpflichtet, die Yacht ausschließlich für Sportschifffahrt im Rahmen der geltenden Schifffahrts- und Zollgesetze zu verwenden, wobei Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport und Wettfahrten ausgeschlossen sind. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften trägt der Charterer allein die Verantwortung gegenüber See- und Zollbehörden, einschließlich Strafverfolgungen, Geldstrafen und durch ihn verursachten Beschlagnahmen, auch im Falle einer unbewussten Schuld. Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.
Bei normalen Verschleißschäden bis 150 Euro ist der Charterer berechtigt, Reparaturen eigenständig durchführen zu lassen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturen muss der Charterer telefonisch Rat und Genehmigung vom Vercharterer einholen. Quittungen sowie ausgetauschte Teile sind zur Erstattung aufzubewahren.
Der Charterer/Schiffsführer ist verpflichtet, eine den Wind- und Wetterverhältnissen angepasste Segelfläche zu führen und die Maschine nur so lange wie nötig zu benutzen. Zudem ist er verpflichtet, einen geschützten Hafen bei angekündigten Windstärken ab 7 Bft. nicht zu verlassen. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht ordnungsgemäß zu behandeln, regelmäßige Kontrollen (z.B. Ölstand, Kühlwasser) durchzuführen, das Logbuch gewissenhaft zu führen und es am Törnende abzugeben (Kopien werden auf Wunsch erstellt).
Eine Geltendmachung von Ansprüchen des Charterers ist ausgeschlossen, wenn kein Logbuch geführt wurde oder die Logbuchführung mangelhaft ist.
8. Rückgabe der Yacht:
Der Charterer muss die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt und Hafen mit vollem Dieseltank, funktionsfähig, sauber und mit gespültem Geschirr zurückgeben. Die Crew und ihr Gepäck müssen die Yacht verlassen haben. Beschädigte oder verlorene Ausrüstungsgegenstände sind bei Rückkehr zu melden. Der Charterer weist auf alle bekannten Schäden und Mängel hin. Ist die Yacht in zufriedenstellendem Zustand, wird die Kaution zurückgegeben. Reparaturkosten für schuldhaft verursachte Schäden trägt der Charterer bis zur Höhe der Kaution; darüberhinausgehende Schäden übernimmt der Kaskoversicherer, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Bei durch die Versicherung gedeckten Fällen werden Selbstbeteiligung und Nebenkosten abgezogen. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vercharterer Schadensersatz verlangen. Bei kleinen Schäden, die die Weiterfahrt nicht behindern, muss der Charterer 24 Stunden vor Ende der Charter zurückkehren.
9. Havarie oder Diebstahl:
Der Charterer muss bei Vorfällen ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen anfertigen und den Vercharterer benachrichtigen. Bei Diebstahl muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Werden diese Formalitäten nicht erfüllt, kann der Charterer zum Ersatz des Schadens herangezogen werden. Schäden, die nicht vom Vercharterer zu vertreten sind, berechtigen nicht zur Rückzahlung des Mietpreises. Der Charterer oder Schiffsführer bestätigt, über die notwendigen Kenntnisse und Dokumente zum Führen einer Yacht zu verfügen. Yachten sind in der Regel mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet und überwacht.
10. Haftung und Gerichtsstand:
Ansprüche des Charterers aus der Yachtcharter richten sich gegen den Vermieter und sind innerhalb von 10 Tagen nach Charterende schriftlich geltend zu machen. Dies ist nur möglich, wenn der Tatbestand dem Beauftragten am Stützpunkt geschildert und schriftlich bestätigt wurde. Zuständig sind Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des Vercharterers.
11. Haftung der Agentur:
Die Agentur vermittelt den Vertrag zwischen Charterer und Veranstalter und haftet nur im Rahmen ihrer Vermittlungsaufgaben. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit der Agentur ist Schwandorf, Deutschland. In allen Fällen wird eine gütliche Einigung angestrebt.
Sind Teile dieses Vertrages ungültig, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Stand: Januar 2025